Ein kaufmännisches Nebenangebot liegt vor, wenn der Bieter in technischer Hinsicht den Vorgaben des Auftraggebers folgt, jedoch in wirtschaftlicher Hinsicht eine andere Lösung anbietet als die vom Auftraggeber vorgesehene. Dies kann ein anderes Finanzierungsmodell, eine abweichende Vergütungsstruktur und auch das Angebot von Preisnachlässen unter Bedingungen sein. Zulässig sind solche kaufmännischen Nebenangebote, wie alle Nebenangebote nur, wenn die Vergabestelle dies ausdrücklich zugelassen hat und die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Transparenz beachtet werden.