Kopplungsangebot ist ein Angebot, das nur unter der Bedingung gelten soll, dass der Bieter zugleich den Zuschlag für ein im Rahmen einer anderen Ausschreibung abgegebenes Angebot oder für ein anderes Los derselben Ausschreibung erhält.
Vergaberechtliche Kopplungsangebote sind grundsätzlich zulässig, müssen sich aber im Einzelfall am vergaberechtlichen Wettbewerbsgebot messen lassen. Insbesondere muss eine Manipulationsmöglichkeit des Bieters auf einen vorangegangenen Wettbewerb ausgeschlossen sein.
Das Kopplungsangebot darf sich somit nicht auf ein Einzellos beziehen, das bereits eröffnet ist und von dem bekannt ist, welchen Rang der Bieter einnimmt. In diesem Fall darf der Bieter seine Stellung in diesem vorangegangenen Wettbewerb nicht durch ein Kopplungsangebot verbessern können.