Der Leistungsort bezeichnet den Ort, an dem der Schuldner dem Gläubiger die vertraglich geschuldete Leistung zu erbringen hat. Ist zwischen den Parteien kein Leistungsort vereinbart worden oder aus der Natur des Schuldverhältnisses zu entnehmen, findet § 269 BGB Anwendung, wonach der Ort Leistungsort ist, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.
Der richtige Leistungsort hat regelmäßig für die Frage Bedeutung, ob der Schuldner die geschuldete Leistung ordnungsgemäß bewirkt hat, sodass Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB eintreten konnte und der Schuldner von seiner Leistungspflicht befreit wurde.
Die Bestimmung eines Leistungsortes in den Vergabeunterlagen gehört zum Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers. Allerdings kann die Festlegung eines Leistungsortes faktisch wettbewerbsbeschränkend und damit vergaberechtswidrig wirken. Die Bestimmung des Leistungsortes kann gegen das Gleichbehandlungsgebot und das aus ihm ableitbare Verbot des regionalen Protektionismus verstoßen. Allerdings liegt kein Verstoß vor, wenn die Ortsvorgabe gerechtfertigt ist. Das ist dann der Fall, wenn die Vorgabe zum Leistungsort sachlich legitimiert ist, die Vorgabe zur Erreichung dieses Zweckes geeignet ist und sich die Ungleichbehandlung auch auf das Notwendigste beschränkt.