Lieferaufträge sind gem. § 103 Abs. 1 und 2 GWB entgeltliche Verträge, Verträge zur Beschaffung von Waren, die insbesondere Kauf- oder Ratenkauf oder Leasing, Mietverhältnisse oder Pachtverhältnisse mit oder ohne Kaufoption betreffen. Die Verträge können auch Nebenleistungen umfassen. Bei gemischten Leistungen (z.B. Liefer- und Dienstleistungen) handelt es sich um eine Lieferleistung, wenn der Wert der zu liefernden Leistung überwiegt.
Gegenstand von Lieferaufträgen sind Waren im Sinne von körperlichen Gegenständen, die einen Geldwert haben und Gegenstand von Handelsgeschäften sein können. Der Begriff ist weit auszulegen und umfasst auch unkörperliche Gegenstände wie Strom und Wärmeenergie.
Ein entgeltlicher Lieferauftrag liegt auch dann vor, wenn dem Auftragnehmer eine geldwerte Leistung gewährt wird, z.B. die Überlassung von Grundstücken oder von Werbeflächen.