Eine Mehrfachbeteiligung im Ausschreibungsverfahren liegt vor, wenn ein Bieter in einem Ausschreibungsverfahren mehrere Angebote abgibt. Eine solche Mehrfachbeteiligung ist unzulässig, wenn dadurch eine Wettbewerbsverzerrung entsteht, insbesondere der Geheimhaltungsgrundsatz beeinträchtigt wird.
Was ist unzulässig
Unzulässig ist z.B. die Beteiligung an einem Vergabeverfahren sowohl als Einzelbieter, als auch als Mitglied einer Bietergemeinschaft. Bei solchen Angeboten wird der Geheimwettbewerb nicht gewahrt und sie sind zwingend auszuschließen. Unzulässig sind auch Angebote, die von derselben Person unterzeichnet sind.
Was ist zulässig
Zulässig ist die Beteiligung als Bieter und als Nachunternehmer am Ausschreibungsverfahren. Der Erhalt oder die Abgabe eines Nachunternehmerangebotes beinhaltet nicht zwingend eine Kenntnis des vom Bieter abgegebenen Angebots oder dessen Grundlagen. Eine solche Konstellation kann jedoch auch unzulässig sein, wenn zum Umstand der Nachunternehmerbenennung weitere Tatsachen hinzutreten, die nach Art und Umfang des Nachunternehmereinsatzes oder mit Rücksicht auf die Begleitumstände eine Kenntnis des Angebotes des Konkurrenten annehmen lassen. Zulässig sind auch Angebote konzernverbundener Unternehmen. Voraussetzung ist dabei, dass es sich um rechtlich selbständige Unternehmen handelt und keine Hinweise vorliegen, die auf eine wettbewerbswidrige Verhaltensweise schließen lassen. Unzulässig wären Angebote konzernverbundener Unternehmen, wenn diese bei der Erstellung der Angebote zusammenarbeiten.