Was bedeutet die Mitwirkung Dritter in Vergabeverfahren?
Zur Abwicklung von Vergabeverfahren bedienen sich öffentliche Auftraggeber regelmäßig der Mitwirkung Dritter, z.B. Rechtsanwälten, Projektsteuerern oder sonstiger Berater.
Bei komplexen Vergabeverfahren können Dritte den Sachverhalt in kaufmännischer, fachlich- technischer und juristischer Hinsicht aufarbeiten, Aufgaben der Verfahrenskonzeption und -durchführung übernehmen und Entscheidungen vorbereiten.
Grenzen von mitwirkenden Dritten bei Entscheidungen
Ihre Grenzen findet die Mitwirkung Dritter im Vergabeverfahren bei Entscheidungen. Die im Laufe des Vergabeverfahrens erforderlich werdenden Entscheidungen, z.B. die abschließende Entscheidung über die Teilnehmerauswahl bei zweistufigen Vergabeverfahren, die Bewertung der Angebote oder die Zuschlagsentscheidung, müssen vom Auftraggeber selbst getroffen werden.
Eine Übertragung einer Vergabeentscheidung auf einen externen Dritten ist unzulässig. Allerdings dürfen Dritte die Entscheidungen des Auftraggebers vorbereiten. Der Auftraggeber kann sich auch den Vorschlag des von ihm eingeschalteten Dritten zu eigen machen.
Entscheidend ist, dass sich der Auftraggeber mit dem Vorschlag des Dritten inhaltlich auseinandersetzt, das Für und Wider abwägt und eine eigene Entscheidung trifft. Die Abwägung und die Entscheidung sind durch einen Vergabevermerk zu dokumentieren.