Als zweistufige Vergabeverfahren werden Vergabeverfahren bezeichnet, bei denen die Eignungsprüfung und die Bewertung der Angebote nicht gleichzeitig erfolgen. Im zweistufigen Verfahren nimmt der Auftraggeber im Vorfeld der Angebotsabgabe eine Einschränkung des Bieterkreises vor.
Gegensatz des zweistufigen Vergabeverfahrens ist das Einstufige Vergabeverfahren, bei dem die Eignungsprüfung und die Bewertung der Angebote gleichzeitig erfolgen. Das einstufige Vergabeverfahren findet bei offenen Verfahren, bzw. öffentlichen Ausschreibungen statt, also im Regelfall.
Bei zweistufigen Vergabeverfahren erfolgt somit eine Aufteilung des Vergabeverfahrens in ein Auswahl –und ein Zuschlagsverfahren. Im Auswahlverfahren wird der Kreis der potentiellen Bieter durch einen Teilnahmewettbewerb eingeschränkt. Hier wird der Bieter aufgefordert, einen Teilnahmeantrag auszufüllen und zu übermitteln. Anhand der Eignungskriterien wird im Anschluss die Eignung der Bieter geprüft und eine Auswahl der in Frage kommenden Bieter getroffen. Im anschließenden Zuschlagsverfahren werden die ausgewählten Bieter dann zur Angebotsabgabe aufgefordert. Anschließend werden die Angebote geprüft und der Zuschlag erteilt.
Das zweistufige Vergabeverfahren findet im Falle von Vergaben oberhalb der Schwellenwerte bei nicht offenen Verfahren (§ 16 VgV), Verhandlungsverfahren (§ 17 VgV) und beim wettbewerblichen Dialog (§ 18 VgV) Anwendung, im Falle von Vergaben unterhalb der Schwellenwerte bei beschränkten Ausschreibungen (§§ 10, 11 UVgO) und bei Verhandlungsvergaben (§ 12 UVgO).