In einem Vergabeverfahren erfolgt die Öffnung oder Entschlüsselung der eingereichten Angebote nach Ablauf der Angebotsfrist.
Vorher dürfen Angebote durch den Auftraggeber nicht geöffnet werden, um die Grundsätze der Transparenz und des Wettbewerbs zu wahren.
Die Öffnung der Angebote muss im Beisein von zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers erfolgen. Die Angebote werden in der Reihenfolge des Eingangs geöffnet. Werden die Angebote schriftlich eingereicht, öffnen zwei Vertreter des Auftraggebers die Briefumschläge mit den Angeboten.
Elektronische Angebote werden über die Vergabeplattform entschlüsselt.