Für die Abgabe von Angeboten muss der Auftraggeber eine hinreichend bemessene Frist setzen. Dabei ist die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.
Oberhalb der Schwellenwerte gibt die Vergabeverordnung (VgV) feste Mindestfristen vor. Für Angebote im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage, wobei die Frist um 5 Tage verkürzt werden kann, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (§ 15 VgV). Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 5 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte ist eine angemessene Angebotsfrist zu bestimmen, die bei Bauvergaben auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf (§ 10 Abs. 1 S. 1 VOB/A).