Das offene Verfahren ist ein einstufiges Vergabeverfahren für Aufträge, deren Wert oberhalb der EU-Schwellenwerte liegt, § 15 VgV, § 3 EU VOB/A. Unterhalb der EU-Schwellenwerte entspricht diesem Verfahren die öffentliche Ausschreibung.
Das offene Verfahren ist nach § 119 Abs. 3 GWB als ein Verfahren definiert, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich
zur Abgabe von Angeboten auffordert.
Damit kann jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben. Der Bieterkreis wird also nicht vorab eingeschränkt.
Beim offenen Verfahren ist der Wettbewerb völlig frei. Das offene Verfahren entspricht dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Bewerbern. Das offene Verfahren
ist der Normalfall des Vergabeverfahrens.