Bieter, welche aufgrund eines Vergaberechtsverstoßes nicht den Zuschlag erhalten haben, können unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz geltend machen.
Vorherige Pflicht der Rüge?
Ob eine vorherige Pflicht der Rüge besteht, ist noch nicht abschließend entschieden. Eine Schadensersatzpflicht des Auftraggebers setzt allerdings ein berechtigtes und schutzwürdiges Vertrauens des Bieters voraus. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens entfällt, wenn der Bieter bei der ihm im jeweiligen Fall zumutbaren Prüfung erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass der Auftraggeber von den für ihn geltenden Regeln abweicht. Ein Schadenersatzanspruch wegen mangelhafter Leistungsbeschreibung wird verneint wenn der Bieter den Mangel einer Ausschreibung erkennen konnte und er einen möglichen Hinweis darauf unterlassen hat. Dem Bieter obliegt es in einem solchen Fall, den Auftraggeber aufzufordern, die Ausschreibungsunterlagen entsprechend zu ergänzen.
Rechtsgrundlage und Umfang des Schadenersatzanspruchs
Der Schadenersatzanspruch ergibt sich für den Ersatz der Kosten der Teilnahme an dem Vergabeverfahren (negatives Interesse) unmittelbar aus § 181 Satz 1 GWB, daneben aber auch aus den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo). Hat der Auftraggeber gegen eine den Schutz von Unternehmen bezweckende Vorschrift verstoßen und hätte das Unternehmen ohne diesen Verstoß bei dieser Wertung der Angebote eine echte Chance gehabt, den Zuschlag zu erhalten, die aber durch den Rechtsverstoß beeinträchtigt wurde, so kann das Unternehmen Schadensersatz für die Kosten der Vorbereitung des Angebots unter Teilnahme an einem Vergabeverfahren verlangen (§ 181 Satz 1 GWB). Weiter- reichende Ansprüche auf Schadenersatz bleiben unberührt (§ 181 Satz 2 GWB). Ein solcher weitergehender Anspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns (positives Interesse) kann sich ebenfalls nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) gemäß § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB i.V.m. § 311 Abs. 2 BGB ergeben. Der unterlegene Bieter muss grundsätzlich den Umfang des Schadens und die Kausalität des Verstoßes für den Schaden darlegen und beweisen.