Der Regelfall für die Kommunikation im Vergaberecht ist die Textform.
Eine Signatur im Sinne einer Unterschrift erfolgt bei der Textform nicht. Die Textform nach § 126b BGB erlaubt es dem Verwender- in Abgrenzung zur Schriftform nach § 126 BGB und der elektronischen Form nach § 126a BGB (qualifizierte elektronische Signatur) – mittels einer lesbaren unterschriftslosen Erklärung elektronisch zu kommunizieren.
Bei der Textform werden die Zuordnungs- und Abschlussfunktionen einer Unterschrift durch die Namensnennung des Erklärenden und die Kenntlichmachung des Erklärungsendes ersetzt.
Vergleiche auch: Textform