In Vergabenachprüfungsverfahren kann auf Antrag geprüft werden, ob bei einem Vergabeverfahren die Bestimmungen über das Vergabeverfahren eingehalten wurden. Ein Vergabenachprüfungsverfahren ist nur im Oberschwellenbereich möglich. Das Verfahren ist in Teil IV Kapitel 2 GWB geregelt.
Die Vergabe öffentlicher Aufträge und von Konzessionen unterliegt der Nachprüfung durch die Vergabekammern.
Gegen Entscheidungen der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde zulässig. Über die sofortige Beschwerde entscheidet ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern der Länder ist in jedem Bundesland jeweils zentral bei einem Oberlandesgericht ein Vergabesenat eingerichtet worden.