Nach § 171 Abs. 3 GWB entscheidet über die sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen der Vergabekammer ausschließlich das für den Sitz der Vergabekammer zuständige Oberlandesgericht. Bei den Oberlandesgerichten wird ein Vergabesenat gebildet.
Über sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Vergabekammern des Bundes entscheidet der Vergabesenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf. Für sofortige Beschwerden gegen Entscheidungen der Länder ist in jedem Bundesland jeweils zentral ein Vergabesenat eingerichtet worden.
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