Will der Vergabesenat eines Oberlandesgerichts als tragende Begründung seiner Entscheidung einen Rechtssatz zugrunde legen, der mit einem die Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs tragenden Rechtssatz nicht übereinstimmt, ist eine Vorlage des Verfahrens an den Bundesgerichtshof erforderlich.
Die Vorlage an den Bundesgerichtshof ist also nicht in jedem Fall erforderlich, wenn ein Oberlandesgericht im Vergleich zur Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs eine andere Auffassung vertritt. Eine Vorlage erfolgt nur dann, wenn die Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs ergebnisrelevant ist. Kann dagegen die Rechtsfrage, zu der das Oberlandesgericht eine abweichende Auffassung vertritt, offen bleiben, erfolgt keine Vorlage zum Bundesgerichtshof.