Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
Die Vergabeverordnung ist Teil des Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für diese trifft die VgV nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 VgV).
Die VgV ist nicht anzuwenden auf
- die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
- die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
- die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber (§ 1 Abs. 2 VgV).
Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden (§ 2 VgV).
Die VgV ist eine Rechtsverordnung, die auf der Ermächtigung in § 113 GWB beruht. Sie enthält die Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere Regelungen
- zur Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
- der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
- der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
- des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
- der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrages, und
- der Aufhebung des Vergabeverfahrens.
Die Abschnitte der VGV:
Abschnitt 1 der VgV enthält allgemeine Bestimmungen und Vorschriften zur Kommunikation.
Abschnitt 2 der VgV enthält die Regelungen zum Vergabeverfahren.
Abschnitt 3 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen.
Abschnitt 4 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen.
Abschnitt 5 der VgV enthält Bestimmungen für Planungswettbewerbe.
Abschnitt 6 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.
Abschnitt 7 der VgV enthält Übergangsbestimmungen und Regelungen zur Fristberechnung.
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