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Vergabeverordnung (VgV)

Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge

Die Vergabeverordnung ist Teil des Rechtsrahmens für die Vergabe öffentlicher Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte. Für diese trifft die VgV nähere Bestimmungen über das einzuhaltende Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen und bei der Ausrichtung von Wettbewerben durch den öffentlichen Auftraggeber (§ 1 Abs. 1 VgV).

Die VgV ist nicht anzuwenden auf

  1.     die Vergabe von öffentlichen Aufträgen und die Ausrichtung von Wettbewerben durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit,
  2.     die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen öffentlichen Aufträgen und
  3.     die Vergabe von Konzessionen durch Konzessionsgeber (§ 1 Abs. 2 VgV).


Für die Vergabe von Bauaufträgen sind Abschnitt 1 und Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 der VgV anzuwenden. Im Übrigen ist Teil A Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) anzuwenden (§ 2 VgV).

Die VgV ist eine Rechtsverordnung, die auf der Ermächtigung in § 113 GWB beruht. Sie enthält die Regelung von Anforderungen an den Auftragsgegenstand und an das Vergabeverfahren, insbesondere Regelungen

  1.     zur Schätzung des Auftrags- oder Vertragswertes,
  2.     der Leistungsbeschreibung, der Bekanntmachung, der Verfahrensarten und des Ablaufs des Vergabeverfahrens, der Nebenangebote, der Vergabe von Unteraufträgen sowie der Vergabe öffentlicher Aufträge, die soziale und andere besondere Dienstleistungen betreffen,
  3.     der besonderen Methoden und Instrumente in Vergabeverfahren und für Sammelbeschaffungen einschließlich der zentralen Beschaffung,
  4.     des Sendens, Empfangens, Weiterleitens und Speicherns von Daten einschließlich der Regelungen zum Inkrafttreten der entsprechenden Verpflichtungen,
  5.     der Auswahl und Prüfung der Unternehmen und Angebote sowie des Abschlusses des Vertrages, und
  6.     der Aufhebung des Vergabeverfahrens.

 
Die Abschnitte der VGV:

Abschnitt 1 der VgV enthält allgemeine Bestimmungen und Vorschriften zur Kommunikation.

Abschnitt 2 der VgV enthält die Regelungen zum Vergabeverfahren.

Abschnitt 3 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Vergabe von sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen.

Abschnitt 4 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Beschaffung energieverbrauchsrelevanter Leistungen und von Straßenfahrzeugen.

Abschnitt 5 der VgV enthält Bestimmungen für Planungswettbewerbe.

Abschnitt 6 der VgV enthält besondere Vorschriften für die Vergabe von Architekten- und Ingenieurleistungen.

Abschnitt 7 der VgV enthält Übergangsbestimmungen und Regelungen zur Fristberechnung.


Auch interessant:

Vergaberechtsreform und neue Vergabeverordnung

Ausschreibungen und eVergabe
beim Deutschen Ausschreibungsblatt

Seit 1954 wird das Deutsche Ausschreibungsblatt von öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftraggebern als Medium zur bundesweiten Bekanntmachung von Ausschreibungen genutzt. Ob Print oder Online - wir veröffentlichen aktuelle Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen.

Neben Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden informieren Flughäfen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen sowie weitere Institutionen im Deutschen Ausschreibungsblatt – vormals Bundesausschreibungsblatt – über ihre Ausschreibungen oder Verkaufs- und Verpachtungsangebote. Es werden nationale sowie europaweite Ausschreibungen bekannt gegeben.

Neben der zentralen Bekanntmachungsplattform stellt das Deutsche Ausschreibungsblatt auch die eVergabe bereit. Unter Angabe der Vergabenummer können Sie hier auch direkt Ihre Vergabeunterlagen herunterladen

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