Bei öffentlichen Aufträgen besteht eine Transparenz durch die Bekanntmachung der Ausschreibung oder des Teilnahmewettbewerbs (ex-ante Transparenz) und die Veröffentlichung vergebener Aufträge (ex-post Transparenz).
Im Unterschwellenbereich erfolgen zum Teil Vergaben ohne vorherige allgemeine Bekanntmachung, also ohne eine sog. ex-ante Transparenz, insbesondere bei Vergaben in Form beschränkter Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb und in Form freihändiger Vergaben.
In diesen Fällen verlangt das Vergaberecht die Veröffentlichung der vergebenen Aufträge im Nachhinein (ex-post-Transparenz). Öffentliche Auftraggeber müssen gem. § 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 19 Abs. 2 VOL/A nach beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb ab einem Netto-Auftragswert von € 25.000,00 und bei freihändigen Vergaben ab einem Netto-Auftragswert von € 15.000,00 (VOB/A), bzw. € 25.000,00 (VOL/A) nach Zuschlagserteilung über jeden vergebenen Auftrag auf geeignete Weise informieren.
Bei Auftragsvergaben über dem Schwellenbereich (EU) bedarf es immer zwingend eines Vergebenen Auftrages!
Die Informationen müssen Angaben zum Auftraggeber, zum Auftragsgegenstand, zum Vergabeverfahren, zur Art und Umfang der Leistung, bzw. zum Ort der Ausführung sowie den Namen des beauftragten Unternehmens enthalten. Die Informationen sind sechs Monate (VOB/A), bzw. drei Monate (VOL/A) vorzuhalten.