Im offenen und nicht offenen Verfahren sowie im Rahmen einer öffentlichen und beschränkten Ausschreibung besteht ein Verhandlungsverbot. Dieses besagt, dass die Vergabestelle Angebote nicht mit den Bietern verhandeln darf. Das Verhandlungsverbot ist eine Ausprägung der vergaberechtlichen Grundsätze der Transparenz, der Gleichbehandlung und des Wettbewerbs.
Das Verhandlungsverbot stellt sicher, dass der Auftraggeber die Grundlagen der Ausschreibung während des Verfahrens nicht verändert.
Nicht unter das Verhandlungsverbot fallen Aufklärungen durch die Vergabestelle während des Vergabeverfahrens auf entsprechende vergabebezogene Fragen seitens der Bieter. Diese Aufklärungen müssen an alle Bieter weiter gegeben werden.
Das Verhandlungsverbot ist auch bei der Aufklärung des Angebotsinhalts zu beachten. Den Bietern darf dabei nicht die Gelegenheit gegeben werden, ihr Angebot zu verändern.