Grundsätzlich hat die Zustellung eines Nachprüfungsantrags gem. § 169 GWB zur Folge, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 GWB der Zuschlag nicht erteilt werden kann (Suspensiveffekt).
Auf Antrag des öffentlichen Auftraggebers kann die Vergabekammer jedoch den Zuschlag unter den Voraussetzungen des § 169 Abs. 2 GWB im Eilverfahren gestatten, also eine Vorabentscheidung über den Zuschlag treffen. Gestattet die Vergabekammer den Zuschlag steht dem Antragsteller hiergegen ein besonderes Beschwerderecht zu (§ 169 Abs. 2 Satz 1 1.HS GWB). Nimmt der Antragsteller dieses Beschwerderecht nicht wahr, kann der Zuschlag gem. § 168 Abs. 2 Satz 1 GWB nicht mehr aufgehoben werden, auch wenn er rechtswidrig ist. Versagt die Vergabekammer die Gestattung des Zuschlags im Eilverfahren, steht dem öffentlichen Auftraggeber ein Beschwerderecht zu.
Wird im Verfahren vor der Vergabekammer kein Antrag auf Vorabentscheidung über den Zuschlag gestellt und wird gegen die Entscheidung der Vergabekammer die sofortige Beschwerde innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 172 Abs. 1 GWB vor den Vergabesenaten der Oberlandesgerichte eingelegt, hat dies zur Folge, dass sich der automatische Suspensiveffekt verlängert, dass also der Zuschlag weiterhin nicht erteilt werden kann. Allerdings verlängert sich der Suspensiveffekt gem. § 173 Abs. 1 Satz 2 GWB lediglich um zwei Wochen. Der Antragsteller kann in diesem Fall einen Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung gem. § 173 Abs. 1 Satz 3 GWB stellen. Auch der Vergabesenat des Oberlandesgerichts kann gem. § 176 GWB über die Vorabgestattung des Zuschlags entscheiden.