Gem. § 38 VgV kann der öffentliche Auftraggeber die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation nach dem Muster gem. Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 bekanntgeben.
Die Vorinformation kann an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union versandt oder im Beschafferprofil veröffentlicht werden. Veröffentlicht der öffentliche Auftraggeber eine Vorinformation im Beschafferprofil, übermittelt er die Mitteilung dieser Veröffentlichung dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union nach dem Muster gem. Anhang VIII der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986.
Hat der öffentliche Auftraggeber eine entsprechende Vorinformation veröffentlicht, kann die Mindestfrist für den Eingang von Angeboten im offenen Verfahren auf 15 Tage und im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren auf 10 Tage verkürzt werden, sofern
- die Vorinformation alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2015/1986 geforderten Informationen enthält, soweit diese zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen und
- die Vorinformation wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Tag der Absendung der Auftragsbekanntmachung zur Veröffentlichung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt wurde.
Die Vergabestelle (mit Ausnahme oberster Bundesbehörden) kann im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren sogar auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Abs. 1 VgV verzichten, sofern die Vorinformation
- die Liefer- oder Dienstleistungen benennt, die Gegenstand des zu vergebenen Auftrags sein werden,
- den Hinweis enthält, dass dieser Auftrag im nicht offenen Verfahren oder Verhandlungsverfahren ohne gesonderte Auftragsbekanntmachung vergeben wird,
- die interessierten Unternehmen auffordert, ihr Interesse mitzuteilen (Interessenbekundung).
- Alle nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 geforderten Informationen enthält und
- wenigstens 35 Tage und nicht mehr als 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung veröffentlicht wird.