Der öffentliche Auftraggeber kann die Absicht einer geplanten Auftragsvergabe mittels Veröffentlichung einer Vorinformation bekannt geben. Nach § 38 Abs. 4 VgV kann der öffentliche Auftraggeber mit Ausnahme oberster Bundesbehörden im nicht offenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Abs. 1 VgV verzichten, sofern diese Vorinformation die in § 38 Abs. 4 Nr. 1 – 5 VgV genannten Voraussetzungen enthält. Aufgrund der Veröffentlichung einer Vorinformation nach § 38 Abs. 4 VgV können Unternehmen dem öffentlichen Auftraggeber eine formlose Interessenbekundung übermitteln.
Der öffentliche Auftraggeber fordert dann alle Unternehmen, die eine entsprechende Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb eingeleitet.
Nicht zu verwechseln ist die Interessensbekundung mit dem Interessenbekundungsverfahren.