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Interessenbekundung

Allgemeines zur Interessenbekundung

Die Interessenbekundung ist eine formelle Mitteilung, mit der jemand sein Interesse an einem bestimmten Projekt oder Aufgabe ausdrückt.

In diesem Zusammenhang werden oft die Begriffe Interessenbekundungsverfahren oder Markterkundung verwendet. Letztlich haben alle die gleiche Bedeutung.

Klar hervorzuheben ist, dass es kein eigenständiges Interessenbekundungsverfahren gibt. Weder in deutschen noch in europäischen Vergaberechtsnormen ist die Interessenbekundung explizit geregelt.

Die Interessenbekundung ist vielmehr ein informelles Instrument und kein förmliches Vergabeverfahren. Sie wird als vorbereitender Schritt im Rahmen von Vergabeverfahren oder Förderprozessen verwendet.

Interessenbekundung im Vergaberecht

Gesetzliche Grundlage:

Es gibt keine Regelungen oder Paragrafen, die die Interessenbekundung als eigenständiges Verfahren definieren oder festlegen.

  • Weder im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), noch in der Vergabeverordnung (VgV), der UVgO, oder der VOB/A wird das Verfahren beschrieben.
  • Die Interessenbekundung ist kein Bestandteil von förmlichen Vergabeverfahren.

Rechtscharakter:

  • Sie ist eine informelle Maßnahme des Auftraggebers, um Interessen zu sondieren oder Informationen zu sammeln.
  • Sie bindet weder den Auftraggeber noch die Interessenten rechtlich. Es ist kein Vertrag oder Anspruch ableitbar.

Wozu dient die Interessenbekundung?

An dieser Stelle kommt die Frage auf, welchen Zweck die Interessenbekundung dann hat. Im Folgenden werden die wichtigsten Punkte kurz erklärt:

Markterkundung:

Die Interessenbekundung ist ein wichtiger Schritt im Rahmen eines Vergabeverfahrens. 

Sie dient dazu, den Markt vorab zu analysieren und potenzielle Anbieter für ein geplantes Projekt zu identifizieren.  

Der Auftraggeber kann mit der Interessenbekundung prüfen, ob es genügend Interessenten gibt, die die gestellten Anforderungen erfüllen. 

Damit legt sie den Grundstein für die strukturierte Vorbereitung eines späteren Vergabeverfahrens.

Insbesondere für öffentliche Auftraggeber ist die Anwendung einer Interessenbekundung im § 7 Abs. 2 BHO geregelt.

Vorbereitung eines Vergabeverfahrens:

Ein zentraler Zweck der Interessenbekundung ist es, Transparenz im Markt zu schaffen. 

Sie informiert frühzeitig über ein geplantes Vorhaben und gibt Unternehmen die Möglichkeit, rechtzeitig Interesse zu bekunden.

Dies erleichtert den Austausch zwischen Auftraggebern und potenziellen Anbietern und fördert die Marktkommunikation.

Transparenz und Information:

Durch die eingereichten Rückmeldungen erhält der Auftraggeber einen klaren Überblick über mögliche Angebote und Anbieter.

Diese Erkenntnisse fließen oft direkt in die Vorbereitung des nächsten Schritts ein: ein förmliches Vergabeverfahren.

Die Interessenbekundung ist somit ein essenzielles Instrument, um den Markt kennenzulernen, die Eignung von Anbietern zu prüfen und Projekte optimal vorzubereiten.

Flexibles Instrument ohne Vorschriften 

1. Die Interessenbekundung ist ein Werkzeug der Projektvorbereitung und keine Vergabeart.

2. Sie wird frei ausgestaltet und ist in der Anwendung flexibel, solange grundlegende Prinzipien des Vergaberechts beachtet werden:

  • Transparenz (Gleichbehandlung der Interessenten).
  • Wettbewerb (keine unzulässige Bevorzugung oder Benachteiligung).

3. Sie kann auch außerhalb des Vergaberechts angewandt werden, z. B. bei der Vergabe von Fördermitteln oder bei Projekten, die keine öffentliche Ausschreibung erfordern.

Rechtliche Einordnung

Kein Verfahren, sondern ein Schritt im Prozess:

  • Die Interessenbekundung kann in Vergabeverfahren als vorbereitender Schritt eingebunden sein, z. B. in der Markterkundung (§ 28 VgV).
  • Sie kann auch unabhängig davon existieren, etwa bei einer reinen Projektsuche oder Ideensammlung.

Parallelen zu anderen Mechanismen:

  • Im EU-Recht gibt es Vorinformationen (Art. 48 Richtlinie 2014/24/EU), die ähnliche Zwecke erfüllen, aber klar geregelt sind.
  • Häufig wird für eine Interessenbekundung das Formular der Vorinformation verwendet, da es keine spezielle Vorlage gibt.
  • Bei nationalen Interessenbekundungen wird das Formular der UVgO verwendet.  

Beispiel einer Interessenbekundung

Interessenbekundung eines Energiemanagementsystem

Projekt: Aufbau eines kommunalen Energiemanagementsystems 

1. Gegenstand der Bekanntmachung
Die Stadt Musterstadt plant den Aufbau eines kommunalen Energiemanagementsystems zur Verbesserung der Energieeffizienz in öffentlichen Gebäuden.

Ziel ist es, Energieeinsparpotenziale zu identifizieren, Maßnahmen umzusetzen und den CO₂-Ausstoß zu verringern.

Die Stadt beabsichtigt, im Rahmen eines Vergabeverfahrens geeignete Anbieter zu ermitteln, die in der Lage sind, das Projekt technisch und organisatorisch zu unterstützen.
Im Vorfeld lädt die Stadt interessierte Unternehmen ein, ihre Bereitschaft und Eignung im Rahmen dieser Interessenbekundung mitzuteilen.

2. Ziel der Interessenbekundung
Die Interessenbekundung dient dazu:

  • den Markt für potenzielle Anbieter zu sondieren,
  • erste Konzeptideen zu sammeln,
  • und die Grundlage für ein mögliches späteres Vergabeverfahren zu schaffen.

Die Teilnahme an der Interessenbekundung ist unverbindlich und stellt keinen Anspruch auf Teilnahme an einem späteren Vergabeverfahren dar.

3. Unterlagen für Interessenbekundung
Interessierte Unternehmen werden gebeten, folgende Informationen bereitzustellen:

  • Unternehmensprofil: Kurzbeschreibung, Schwerpunkte und Erfahrungen.
  • Referenzen: Beispiele vergleichbarer Projekte aus den letzten fünf Jahren.
  • Konzeptskizze: Erste Ansätze für die Umsetzung eines Energiemanagementsystems.

Nachweise: Nachweis der fachlichen und technischen Eignung (z. B. Qualifikationen, Zertifikate).

4. Anforderungen an die Teilnahme
Teilnehmen können Unternehmen oder Konsortien, die über nachweisliche Erfahrungen in folgenden Bereichen verfügen:

  • Planung und Umsetzung von Energiemanagementsystemen,
  • Beratung zur Energieeffizienz,
  • Implementierung technischer Lösungen (z. B. Mess- und Kontrollsysteme).

5. Fristen und Kontakt

Frist für die Einreichung
Einreichungsadresse
E-Mailadresse
Ansprechpartner
Telefonnummer

6. Hinweise
Diese Interessenbekundung dient ausschließlich der Markterkundung und der Vorbereitung eines möglichen Vergabeverfahrens.
Es handelt sich nicht um eine förmliche Ausschreibung.
Die Teilnahme begründet keinen Anspruch auf eine spätere Auftragsvergabe.

Fazit

Kein eigenständiges Verfahren, sondern ein flexibles Instrument

Die Interessenbekundung ist ein praktisches, aber rechtlich nicht formalisiertes Instrument.

Sie dient als informeller Schritt vor förmlichen Prozessen wie einem Vergabeverfahren, einem Teilnahmewettbewerb oder einer Fördermittelvergabe.

Es gibt keine direkte gesetzliche Grundlage oder ein „Interessenbekundungsverfahren“ im rechtlichen Sinne. 

Ausschreibungen und eVergabe
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Seit 1954 wird das Deutsche Ausschreibungsblatt von öffentlichen, gewerblichen und privaten Auftraggebern als Medium zur bundesweiten Bekanntmachung von Ausschreibungen genutzt. Ob Print oder Online - wir veröffentlichen aktuelle Aufträge für Bau-, Liefer- und Dienstleistungsausschreibungen.

Neben Bundes-, Landes-, Kreis- und Kommunalbehörden informieren Flughäfen, Krankenhäuser, Forschungseinrichtungen sowie weitere Institutionen im Deutschen Ausschreibungsblatt – vormals Bundesausschreibungsblatt – über ihre Ausschreibungen oder Verkaufs- und Verpachtungsangebote. Es werden nationale sowie europaweite Ausschreibungen bekannt gegeben.

Neben der zentralen Bekanntmachungsplattform stellt das Deutsche Ausschreibungsblatt auch die eVergabe bereit. Unter Angabe der Vergabenummer können Sie hier auch direkt Ihre Vergabeunterlagen herunterladen

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