In welcher Form Angebote abzugeben sind, legt der Auftraggeber fest. Bei europaweiten Vergabeverfahren sind Angebote zwingend in Textform nach § 126b BGB mit Hilfe elektronischer Mittel zu übermitteln (§ 53 Abs. 1 VgV) (elektronische Angebotsabgabe).
Zentrale Beschaffungsstellen im Sinne von § 120 Abs. 4 S. 1 GWB können bis zum 18.04.2017, andere öffentliche Auftraggeber bis zum 18.10.2018 hiervon abweichend die Übermittlung der Angebote auch auf dem Postweg, anderem geeignetem Weg, Fax oder durch die Kombination dieser Mittel verlangen (§ 81 VgV).
Für die Abgabe von Angeboten muss der Auftraggeber eine hinreichend bemessene Frist setzen. Dabei ist die Komplexität der Leistung und die Zeit für die Ausarbeitung der Angebote angemessen zu berücksichtigen.
Oberhalb der Schwellenwerte gibt die Vergabeverordnung (VgV) feste Mindestfristen vor. Für Angebote im offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 35 Tage, wobei die Frist um 5 Tage verkürzt werden kann, wenn der öffentliche Auftraggeber die elektronische Übermittlung der Angebote akzeptiert (§ 15 VgV). Bei nicht offenen Verfahren beträgt die Angebotsfrist mindestens 30 Tage (§ 16 Abs. 5 VgV).
Unterhalb der Schwellenwerte ist eine angemessene Angebotsfrist zu bestimmen, die bei Bauvergaben auch bei Dringlichkeit nicht unter 10 Kalendertagen liegen darf (§ 10 Abs. 1 S. 1 VOB/A).