Im Text einer Bekanntmachung müssen die wesentlichen Information über den jeweiligen Auftragsgegenstand und das Verfahren enthalten sein, um so den Interessenten die Entscheidung darüber zu ermöglichen, ob eine Teilnahme am Vergabeverfahren in Betracht kommt.
Unterhalb der Schwellenwerte regeln § 12 VOB/A und § 12 VOL/A den wesentlichen Inhalt der Bekanntmachung. Zu den wesentlichen Angaben gehören danach insbesondere die Angaben zum Auftraggeber, zur Art, zum Ort und zum Umfang des Auftrages und die erforderlichen Nachweise für die Beurteilung der Eignung eines Bewerbers.
Oberhalb der EU-Schwellenwerte wird die Auftragsbekanntmachung gem. § 37 Abs. 2 GWB nach dem Muster gem. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986 erstellt. Die entsprechenden inhaltlichen Anforderungen sind auch auf der Seite der SIMAP abrufbar.
Ergänzung:
Unterhalb der Schwellenwerte regelt neuerdings bei Liefer- und Dienstleistungen §28 UVgO die Anforderungen einer Ausschreibung.