Das Vergaberecht gewährleistet eine Chancengleichheit für alle Bewerber. Hierzu dienen der Grundsatz der Gleichbehandlung und das Diskriminierungsverbot. Eine unterschiedliche Behandlung von Bietern aufgrund von Staatsangehörigkeit oder örtlicher Ansässigkeit ist unzulässig. So dürfen lokale Unternehmen bei der Auftragsvergabe nicht bevorzugt oder Unternehmen aus anderen Mitgliedsstaaten ausgeschlossen werden.
Der Auftraggeber muss auch seine Entscheidungen in gleichem Maße gegenüber allen Bewerbern, bzw. Bietern treffen. Schließt z.B. der Auftraggeber einen Bieter aus dem Vergabeverfahren aus, weil geforderte Unterlagen nicht vorgelegt wurden, darf er bei einem anderen Bieter unter den gleichen Voraussetzungen nicht auf den Ausschluss verzichten. Ist dem Auftraggeber ein Ermessen eingeräumt, muss er den Ermessensspielraum gleichartig gegenüber allen Bewerbern, bzw. Bietern ausüben. Fordert z.B. der Auftraggeber von einem Bieter Unterlagen nach, muss er auch den anderen Bietern die Möglichkeit geben, Unterlagen nachzureichen.
Auch muss der Auftraggeber sicher stellen, dass Bieter bzw. Bewerber, die ihn vor Einleitung des Wettbewerbs als Projektanten oder sonst beraten haben, kein Wissen erlangt haben, das ihnen im Vergabeverfahren einen Vorteil gegenüber anderen Bietern verschafft.