Beim Vergabeverfahren sind im Wesentlichen drei Fristen von Bedeutung:
Bewerbungsfrist
Angebotsfrist
Zuschlagsfrist
Die Bewerbungsfrist bezeichnet die Frist für den Eingang der Teilnahmeanträge, die Angebotsfrist die Frist für den Eingang der Angebote und die Zuschlagsfrist liegt zwischen der Eröffnung der Angebote und dem Zuschlag. Während der Zuschlagsfrist ist der Bieter an sein Angebot gebunden, er kann es nicht einseitig zurückziehen. Daher wird die Zuschlagsfrist auch als „Bindefrist“ bezeichnet.
Die Fristenberechnung bestimmt sich gem. § 82 VgV nach der Verordnung EWG Nr. 1182/71 des Rates vom 03.06.1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine. Fristen beginnen immer am Tag nach dem Ereignis, das angesprochen ist. Sie enden grundsätzlich mit Ablauf des Tages der festgelegt wurde, es kann aber auch ein anderer Termin (z.B. 12:00 Uhr) festgelegt werden.