In der Leistungsbeschreibung sind die Merkmale des Auftragsgegenstandes zu beschreiben. Bei einer Funktionalen Leistungsbeschreibung wird die Leistung nicht in Form von Leistungs- oder Funktionsanforderungen oder technischen Spezifikationen beschrieben, sondern in Form einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV), bzw. in Form einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsprogramm (§ 7c VOB/A). In diesem Fall beschreibt der Auftraggeber nur die Anforderungen an die Funktion der Leistung und überlässt die konkrete Ausgestaltung der Leistung dem Auftragnehmer. Ein solches Vorgehen erfolgt z.B. im Bereich des konstruktiven Ingenieurbaus, insbesondere im Brückenbau. Der Auftraggeber stellt eine Leistungsbeschreibung einschließlich aller Anforderungen an das Brückenbauwerk. Die Bieter können innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens eine Lösung erarbeiten und ein Angebot für die Realisierung unterbreiten.
Auch bei einer Leistungsbeschreibung in Form einer Beschreibung der zu lösenden Aufgabe ist diese Beschreibung so genau wie möglich zu fassen, dass sie ein klares Bild vom Auftragsgegenstand vermittelt und hinreichend vergleichbare Angebote erwarten lässt, die dem öffentlichen Auftraggeber die Erteilung des Zuschlags ermöglichen (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 VgV).