Die Leistungsbeschreibung bildet als zentrales Element einer öffentlichen Ausschreibung die Basis für die Angebotskalkulation der Beteiligten Bieter.
Das Fundament der Leistungsbeschreibung ist das Recht des Auftraggebers, den Beschaffungsgegenstand frei und entsprechend seines Bedarfs zu bestimmen. Dabei ist das Gebot der Produktneutralität zu beachten. Führt die Bestimmung des Beschaffungsgegenstandes zu Einschränkungen des Wettbewerbs, etwa weil sich der Auftraggeber für eine bestimmte Leistungsart oder ein bestimmtes Fabrikat entschieden hat, muss der Auftraggeber hierfür sachliche Gründe darlegen können.
Hat der Auftraggeber entschieden, was er benötigt, gibt ihm das Vergaberecht teils nähere Einzelheiten vor, wie er die Leistung zu beschreiben hat. Es handelt sich dabei im Wesentlichen um technisch zu sehende Anforderungen, auf deren Grundlage der Auftraggeber seine Beschaffungsentscheidung für die Bieter aufarbeiten und darstellen soll. Die Beschreibung der Leistung kann mittels Normen oder durch Leistungsanforderungen oder durch Funktionsanforderungen erfolgen oder durch eine Kombination dieser Beschreibungen.
Einer der wichtigsten Grundsätze ist, dass der Auftraggeber die gewünschte Leistung so klar, eindeutig und erschöpfend beschreiben muss, dass alle Bewerber die Beschreibung im gleichen Sinne verstehen müssen, so dass sie die gleiche Leistung kalkulieren und anbieten und die Angebote dann miteinander verglichen werden können. Diese Grundanforderungen sind in § 121 Abs. 1 GWB, § 7 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A bzw. § 23 Abs. 1 UVgO, § 31 Abs. 1 VgV formuliert.
Enthält die Leistungsbeschreibung widersprüchliche Angaben oder fehlen wesentliche Informationen, kommt es regelmäßig auf eine Auslegung der Leistungsbeschreibung an. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat für den Fall eines öffentlichen Bauauftrags entschieden, dass eine unklare Leistungsbeschreibung grundsätzlich nicht zu Lasten des Auftragnehmers geht. Ob der Auftragnehmer etwaige Unklarheiten der Ausschreibung bereits im Vergabeverfahren aufgeklärt hat, ist nicht entscheidend (Urt. v. 12.09.2013, VII ZR 227/11).
Die Leistungsbeschreibung kann in Form eines listenartigen Leistungsverzeichnisses oder eines allgemein formulierten Leistungsprogramms, also einer funktionalen Leistungsbeschreibung vorgelegt werden.