Gemäß der VOB und VOL ist über die Zuschlagserteilung zu informieren, wenn bei Beschränkten Ausschreibungen sowie Freihändigen Vergaben ohne Teilnahmewettbewerb ein Auftrag vergeben wurde. Diese Informationen müssen für die Dauer von sechs Monaten (VOB), bzw. drei Monaten (VOL) auf einem frei zugänglichen geeigneten Medium vorgehalten werden und bestimmte Angaben über den vergebenen Auftrag enthalten.
Bei VGV (EU-Ausschreibungen) ist zwingend ein "Vergebener Auftrag" über die Zuschlagserteilung erforderlich.
Ergänzung zur VOL/A:
Es gilt jetzt der § 46 UVgO Unterrichtung der Bewerber und Bieter:
Absatz 1 entspricht im Wesentlichen § 62 Absatz 1 VgV. Im Vergleich zum bisherigen § 19 Absatz 1 VOL/A wird die Ex-Post-Informationspflicht des Auftraggebers geteilt: In einem ersten Schritt muss er jeden Bewerber und Bieter über die Zuschlagserteilung informieren. Nur auf Verlangen des Bewerbers oder Bieters (dann aber unverzüglich und spätestens innerhalb von 15 Tagen) muss er auch die Gründe für die Ablehnung des Angebots darlegen sowie weitere Informationen übermitteln.