Das Interessenbekundungsverfahren ist in § 7 Abs. 2 Satz 2 BHO definiert. Danach ist in geeigneten Fällen privaten Anbietern die Möglichkeit zu geben darzulegen, ob und inwieweit sie staatliche Aufgaben oder öffentlichen Zwecken dienende wirtschaftliche Tätigkeit nicht ebenso gut oder besser erbringen können (Interessenbekundungsverfahren).
Durch ein Interessenbekundungsverfahren erlangt die staatliche Stelle einen Marktüberblick und kann feststellen, ob es Interessenten für die Übernahme der Aufgabe gibt, welche Preisvorstellungen zu dieser Leistung existieren und welche Vorstellungen der Markt zur Art der Aufgabenerfüllung hat.
Ein Interessenbekundungsverfahren ist kein Vergabeverfahren und ersetzt dieses nicht. Es handelt sich um ein formloses Verfahren, das einem Vergabeverfahren vorausgehen kann. Nicht zu verwechseln ist das Interessenbekundungsverfahren mit der Interessenbekundung.