Mit Ausnahme oberster Bundesbehörden kann der öffentliche Auftraggeber im nichtoffenen Verfahren oder im Verhandlungsverfahren auf eine Auftragsbekanntmachung nach § 37 Abs. 1 VgV verzichten, sofern die Vorinformation die Voraussetzungen des § 38 Abs. 4 Nr. 1 – 5 erfüllt.
In diesem Fall fordert der öffentliche Auftraggeber alle Unternehmen, die auf die Veröffentlichung einer entsprechenden Vorinformation hin eine Interessensbekundung übermittelt haben, zur Bestätigung ihres Interesses an einer weiteren Teilnahme auf (Aufforderung zur Interessensbestätigung). Mit der Aufforderung zur Interessensbestätigung wird der Teilnahmewettbewerb nach § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 VgV eingeleitet.
Die Frist für den Eingang der Interessensbestätigung beträgt 30 Tage, gerechnet ab dem Tag nach der Absendung der Aufforderung zur Interessensbestätigung.