Der öffentliche Auftraggeber kann im Rahmen eines offenen, eines nichtoffenen oder eines Verhandlungsverfahrens vor der Zuschlagserteilung eine elektronische Auktion durchführen, solange der Inhalt der Vergabeunterlagen hinreichend präzise beschrieben und die Leistung mit Hilfe automatischer Bewertungsmethoden eingestuft werden kann (§ 25 Abs. 1 Satz 1 VgV).
Der öffentliche Auftraggeber fordert alle Bieter, die zulässige Angebote unterbreitet haben, gleichzeitig zur Teilnahme an der elektronischen Auktion auf. Ab dem genannten Zeitpunkt ist die Internetverbindung gemäß den in der Aufforderung zur Teilnahme an der elektronischen Auktion genannten Anweisungen zu nutzen.
Der öffentliche Auftraggeber teilt allen Bietern im Laufe einer jeden Phase der elektronischen Auktion unverzüglich zumindest den jeweiligen Rang ihres Angebots innerhalb der Reihenfolge aller Angebote mit. Da sich der Preis bei dieser Auktion im Verlaufe des Verfahrens reduziert und nicht, wie bei einer üblichen Auktion erhöht, spricht man auch von einer inversen Auktion, also einer rückwärts gerichteten Auktion (engl.: reverse auction).