Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit anerkannter rechtlicher Selbständigkeit bezeichnet. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, Anstalten des öffentlichen Rechts und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Körperschaften des öffentlichen Rechts können Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Landkreise und Gemeinden), Verbandskörperschaften (Gemeindeverbände) und Personal- und Realkörperschaften (Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und Universitäten) sein.
Gebietskörperschaften, Bund, Länder, Landkreise, Städte und Gemeinden sowie deren Sondervermögen und Verbände, sind gem. § 99 Nr. 1 und 3 GWB öffentliche Auftraggeber. Andere juristische Personen des öffentlichen Rechts sind unter den Voraussetzungen der § 99 Nr. 2 und 4 GWB öffentliche Auftraggeber.