Als juristische Person wird eine Personenvereinigung oder ein Zweckvermögen mit anerkannter rechtlicher Selbständigkeit bezeichnet. Juristische Person des Privatrechts sind die Stiftung bürgerlichen Rechts und folgende Körperschaften des Privatrechts: Verein (eingetragener Verein, altrechtlicher Verein, rechtsfähiger wirtschaftlicher Verein), Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich der Unternehmergesellschaft, eingetragene Genossenschaft und Europäische Gesellschaft.
Im Vergaberecht wird der Begriff der juristischen Person des privaten Rechts weitergefasst und umfasst auch Unternehmen, die nur teilrechtsfähig sind, wie z.B. eine Kommanditgesellschaft, so dass auch ein Unternehmen in der Rechtsform der GmbH & Co. KG im Vergaberecht als juristische Person des Privatrechts gilt.
Juristische Personen des Privatrechts sind unter den Voraussetzungen des § 99 Nr. 2 GWB öffentliche Auftraggeber. Als öffentlicher Auftraggeber gelten juristische Personen des privaten Rechts auch, wenn die Voraussetzungen des § 99 Nr. 4 GWB vorliegen, also bei der Vergabe von bestimmten Bauprojekten, wenn diese überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanziert werden. Unter den Voraussetzungen des § 100 Nr. 2 können juristische Personen des privaten Rechts auch Sektorenauftraggeber sein.