Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben (§ 122 Abs. 1 GWB). Nach der gesetzlichen Definition muss das Unternehmen somit über die notwendige Fachkunde und Leistungsfähigkeit verfügen. Dabei muss geprüft werden, ob das Unternehmen über das für die fach- und fristgerechte Ausführung notwendige Personal verfügt, ob das notwendige Gerät vorhanden ist, ob Erfahrungen mit vergleichbaren Leistungen vorhanden sind, ob der Auftragnehmer aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation den Vertrag erfüllen kann und ob er rechtlich dazu in der Lage ist, also über die erforderlichen Zulassungen verfügt. Grundlage der Prüfung sind die in der Bekanntmachung angegebenen vorzulegenden Nachweise.
Als vorläufigen Beleg der Eignung (und des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen) akzeptiert der öffentliche Auftraggeber die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung (EEE) nach § 50 VgV (§ 48 Abs. 3 VgV; ebenso § 6b Abs. 1 EU-VOB/A).