Die Öffnung der Angebote wird von mindestens zwei Vertretern des öffentlichen Auftraggebers gemeinsam an einem Termin unverzüglich nach Ablauf der Angebotsfrist durchgeführt. Bieter sind nicht zugelassen (§ 55 Abs. 2 VgV). Dieser Termin wird auch „Öffnungstermin“ genannt.
Auch die Angebotsöffnung in einem EU-weiten offenen Verfahren zur Vergabe von Bauleistungen wird nach § 14 EU VOB/A in einem Öffnungstermin durchgeführt, bei dem Bieter nicht zugelassen sind.
Die Verfahrensweise zur Öffnung der Angebote bei der Vergabe von Bauleistungen im Unterschwellenbereich ist mit der zugelassenen Art der Angebotsabgabe verknüpft. Bis zum 18.10.2018 sind schriftliche Angebote immer zulässig. Nach dem 18.10.2018 kann der Auftraggeber Angebote auch in schriftlicher Form zulassen. Sind schriftliche Angebot zugelassen, findet ein herkömmlicher Eröffnungstermin (auch „Submissionstermin“ genannt) statt unter Anwesenheit der Bieter. Dabei erhalten die Bieter Kenntnis über die Anzahl der eingegangenen Angebote, die Namen der Bieter sowie der Endbeträge der abgegebenen Angebote.