Der Einsatz von Leitfabrikaten oder Leitprodukten als Mittel der Leistungsbeschreibung sind im Vergaberecht nur ausnahmsweise mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zulässig, wenn es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Leistung anders zu beschreiben. Die Nennung eines Fabrikats dient in diesem Fall lediglich der Beschreibung und nicht der Benennung eines vorgegebenen Produkts. Eine solche Beschreibung bietet sich an, wenn bei einem neutralen Text Unklarheiten verbleiben, die Nennung eines Produkts jedoch bei allen Bietern zu einem klaren Bild führt. Das Risiko für den Bieter liegt dann darin, dass er die Gleichwertigkeit des von ihm angebotenen Alternativprodukts zum Leitprodukt nachzuweisen hat. Andererseits lässt der Auftraggeber häufig nicht erkennen, auf welche Eigenschaften es ihm bei dem benannten Produkt ankommt. Ist das angebotene Alternativprodukt bei den für den Auftraggeber wichtigen Eigenschaften nicht gleichwertig, ist das Angebot auszuschließen. Der Bieter kann sich hier damit helfen, dass er mehrere Hauptangebote einreicht. Im ersten Hauptangebot kann er die benannten Fabrikate anbieten und damit sicherstellen, dass sein Angebot in der Wertung verbleibt. Mit einem weiteren Angebot kann er dann gleichwertige Produkte zu einem anderen, meist geringeren Preis anbieten. Beide Hauptangebote müssen vom Auftraggeber gewertet werden.
Nach § 7a Abs. 3 VOB/A kann von technischen Spezifikationen der Leistungsbeschreibung abgewichen werden. Dabei ist zusammen mit der Angebotsabgabe gem. § 13 Abs. 2 VOB/A ein Nachweis der Gleichwertigkeit der abweichenden Leistung mit dem geforderten Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit und Gesundheit zu erbringen, um Transparenz, Nachprüfbarkeit und Diskriminierungsfreiheit des Verfahrens zu gewährleisten. Immer wenn die Gleichwertigkeit nicht auf der Hand liegt, bedarf es schon mit dem Angebot eines Nachweises der Gleichwertigkeit, um dem Auftraggeber die notwenige Prüfung zu ermöglichen. Die Nachweise sind dem Angebot beizufügen. Unterlässt der Bieter den Nachweis, so ist sein Angebot unvollständig und aus diesem Grund aus der Wertung auszuschließen.