Zur Leistungsbeschreibung wird in der Praxis häufig ein Leitfabrikat oder Leitprodukt eingesetzt, bei dem es sich um das Wunschprodukt des Auftraggebers oder das Produkt handelt, das der Planer bei seiner Planung zugrunde gelegt hat. Die Verwendung eines solchen Leitfabrikats oder Leitprodukts bei der Leistungsbeschreibung ist jedoch grundsätzlich unzulässig.
Lediglich ausnahmsweise darf ein Leitfabrikat oder Leitprodukt genannt werden, wenn es dem Auftraggeber nicht möglich ist, die Leistung anders zu beschreiben. Dabei ist der Zusatz „oder gleichwertig“ zu verwenden. Die Nennung des Fabrikats dient in diesem Fall nicht der Vorgabe eines Produkts oder der Benennung eines Wunschprodukts, sondern dient ausschließlich der Beschreibung. Ist die Beschreibung durch ein solches Leitfabrikat oder Leitprodukt ausnahmsweise zulässig, muss der Bieter die Gleichwertigkeit des von ihm angebotenen Alternativprodukts zum Leitprodukt nachweisen.
Lässt sich der Leistungsbeschreibung nicht eindeutig entnehmen, auf welche Eigenschaften es dem Auftraggeber bei dem benannten Produkt ankommt, besteht für den Bieter das Risiko, dass das von ihm angebotene Alternativprodukt in einer für den Auftraggeber wichtigen Eigenschaft nicht gleichwertig ist. Dann entspricht das Angebot insgesamt nicht den Anforderungen der Leistungsbeschreibung und ist zwingend auszuschließen. Die Rechtsprechung (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 09.03.2011, VII – Verg 52/10) gestattet es dem Bieter in diesem Fall, mehrere Hauptangebote einzureichen, die vom Auftraggeber gewertet werden müssen. Im ersten Hauptangebot kann der Bieter das in der Leistungsbeschreibung genannte Leitfabrikat oder Leitprodukt anbieten. Damit stellt er sicher, dass er mit einem Angebot in der Wertung verbleibt. Mit einem weiteren Hauptangebot kann er dann ein gleichwertiges Produkt zu einem geringeren Preis anbieten.