In der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen (VOL) wird die Ausschreibung und Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen geregelt. Leistungen im Sinne der VOL sind alle Lieferungen und (Dienst-)Leistungen, ausgenommen Bauleistungen. Für die Vergabe von Bauleistungen gilt im Unterschwellenbereich die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, Abschnitt 1: Basisparagraphen, allgemeine Bestimmungen für die Vergabe von Bauleistungen (VOB/A).
Seit Inkrafttreten der Vergabeverordnung (VgV) im April 2016 ist die VOL nur noch im Unterschwellenbereich anzuwenden. Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt für Liefer- und Dienstleistungen die VgV.
Die VOL wird vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) beschlossen. Es handelt sich somit nicht um ein Gesetz oder eine Verordnung. Da die VOL als Verwaltungsvorschrift Anwendung findet, hat die VOL faktisch Gesetzeskraft.
Anwendung unterhalb der EU-Schwellenwerte
Unterhalb der EU-Schwellenwerte finden über entsprechende Verweise in der Bundeshaushaltsordnung sowie in den Landeshaushaltsverordnungen/Landesvergabegesetzen für die Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen folgende Regelungen Anwendung:
- Bei Vergabe des Bundes und seiner Behörden die Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung – UVgO).
- Bei Vergaben auf Landes- und Kommunalebene die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO sofern sie in Kraft getreten ist, in der für das Land geltenden Fassung, ansonsten die Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A, Abschnitt 1: Bestimmungen für die Vergabe von Leistungen (VOL/A).
VOL ODER UVgO?
Perspektivisch soll die Unterschwellenvergabeordnung – UVgO die VOL/A, Abschnitt 1 auch auf Landes- und Kommunalebene ersetzen. Hierzu können die Länder in den Verwaltungsvorschriften zur jeweiligen Landeshaushaltsordnung oder in jeweiligen Landesvergabegesetz ein Anwendungsbefehl zum Inkrafttreten der UVgO aufnehmen. In einigen Bundesländern wird den Kommunen die Anwendung der UVgO nicht verbindlich vorgeschrieben, sondern nur empfohlen.
2016 ging die VOL/A in der Vergabeverordnung (VgV) und der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) über. Letztere tritt in den verschiedenen Bundesländern durch Landesgesetzgebungen sukzessive in Kraft. Die VOL/B ist weiterhin gültig.
Die zwei Teile der VOL
Die VOL ist in zwei Teile geregelt:
- Teil A der VOL (VOL/A) enthält die allgemeinen Vorschriften zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen.
- In Teil B (VOL/B) sind die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen geregelt. Diese allgemeinen Vertragsbedingungen werden im Unterschwellenbereich regelmäßig Bestandteil des zwischen dem öffentlichen Auftraggeber und dem Auftragnehmer geschlossenen Vertrags. Teil B der VOL hat also den Charakter von allgemeinen Geschäftsbedingungen, die von öffentlichen Auftraggebern nach § 21 Abs. 2 UVgO bzw § 9 Abs. 1 Satz 1 VOL/A zum Bestandteil des abzuschließenden Vertrags zu machen sind.
Arten der Vergabe nach VOL
Arten der Vergabe sind nach § 3 VOL/A Abschnitt 1:
- Die Öffentliche Ausschreibung - dabei sind Öffentliche Ausschreibungen Ausschreibungsverfahren, in denen eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten aufgefordert wird
- Die Beschränkte Ausschreibung - bei Beschränkten Ausschreibungen wird in der Regel öffentlich zur Teilnahme (Teilnahmewettbewerb), aus dem Bewerberkreis sodann eine beschränkte Anzahl von Unternehmen zur Angebotsabgabe aufgefordert
- Die Freihändige Vergabe - Verfahren, bei denen sich die Auftraggeber mit oder auch ohne Teilnahmewettbe-werb grundsätzlich an mehrere ausgewählte Unternehmen wenden, um mit einem oder mehreren über die Auftragsbedingungen zu verhandeln.
Nach § 3 Abs. 2 VOL/A, Abschnitt 1 erfolgt die Vergabe von Aufträgen in Öffentlicher Ausschreibung. In begründeten Ausnahmefällen ist eine Beschränkte Ausschreibung oder eine Freihändige Vergabe zulässig. Die Öffentliche Ausschreibung bildet also die Regel.
Zu beachten ist die Modernisierung des Vergaberechts
Vergaberechtsreform und neue Vergabeverordnung
Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) veröffentlicht: Die UVgO ersetzt die VOL/A